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Auswirkungen der Gesetzesänderung §3 Nr. 34 EStG in Bezug auf Massagen
Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber nur noch Steuereinsparungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen geltend machen, die auch von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind. Da dies zu Verunsicherung führt, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag Antworten zu den häufigsten Fragen unserer Massageanbieter zur Verfügung
Was ändert sich hinsichtlich der Bezuschussung von Massagen ab dem nächsten Jahr?
Seit dem Jahr 2008 ist es möglich, als Arbeitgeber gesundheitsfördernde Leistungen der Mitarbeiter zu fördern und hierfür Steuereinsparungen geltend zu machen. Aufgrund einer Gesetzesänderung können allerdings ab dem 01.01.2020 Unternehmen nur noch Maßnahmen finanziell fördern, die den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V (Sozialgesetzbuch V) genügen und damit durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind. Da Massageanwendungen nach derzeitigem Stand nicht von der Zentralen Prüfstelle Prävention als Präventionsangebote zertifiziert werden, können die Arbeitgeber diese nicht mehr im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG als betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei abrechnen.
Bitte erkundigt euch rechtzeitig bei euren Auftraggebern bzw. eurem Steuerberater überdie möglichen Auswirkungen.
Euer ESI Team
Quelle machtfit.de